
Vorsorge für Abfertigungen
Grafik: Anzahl zu zahlender Monatsgehälter bei Ausscheiden des Anspruchsberechtigten Viele Unternehmen haben noch Mitarbeiter, die im alten Abfertigungssystem verblieben sind. Langgediente Mitarbeiter (> 25 Jahre) haben beispielsweise einen Anspruch auf eine Abfertigung in Höhe eines Jahresbruttoentgelts (12 Monate). Dafür wurden in der Bilanz zwar Rückstellungen gebildet, diese haben aber keinen Liquiditätscharakter, wenn die Abfertigungen ausbezahlt werden müssen. Für Unternehmen gibt es verschiedene Varianten, diese drohenden Belastungen planbar zu machen und auf einen längeren Zeitraum zu verteilen. Die Ansprüche können ausgelagert oder rückgedeckt werden. Auch bestehende Wertpapiere können in das Gesamtkonzept einbezogen werden. Factsheet "Abfertigungsvorsorge" Details:Die dargestellte Abfertungs-Alt-Problematik gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.01.2003 eingegangen worden sind und bei denen kein Wechsel auf das Abfertigung „Neu“-System vorgenommen wurde. Generell kann gesagt werden, dass viele Unternehmen noch Mitarbeiter im Abfertigung-„Alt“-System haben. Arbeitnehmer haben dann einen Anspruch auf Abfertigung, wenn das Arbeitsverhältnis zumindest 3 Jahre angedauert hat. Dabei hängt die Höhe der Abfertigung von der durchgehenden Dauer des Dienstverhältnisses ab (siehe Grafik oben). Der Anspruch des Arbeitnehmers entfällt durch die Selbstkündigung, die verschuldete Entlassung oder den ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt. Die vorher dargestellten Abfertigungsverpflichtungen können möglicherweise eine unangenehme Liquiditätsbelastung für das Unternehmen darstellen. Das beispielsweise dann, wenn mehrere Mitarbeiter gleichzeitig innerhalb von kurzer Zeit in Pension gehen. Zusätzlich hat das Unternehmen das Risiko des Todes eines Mitarbeiters (auch in diesem Fall würde ein Teil der Abfertigung ausbezahlt werden müssen). Um die vorher dargestellte Problematik für das Unternehmen zu lösen, gibt es zwei steuerlich interessante Möglichkeiten der Vorsorge: 1. Auslagerung der Abfertigungsverpflichtung
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